Design­anmeldung

Wiedergaben des Erzeugnisses sind entscheidend für den Schutzumfang des Designs

Der Schutzumfang, den eingetragene Designs gewähren, hängt entscheidend von den Abbildungen ab, die zur Wiedergabe des Designs im Designregister hinterlegt werden. Es muss deshalb genau überlegt werden, welche Merkmale eines zu schützenden Erzeugnisses auf den Abbildungen sichtbar sein sollen. Die Gesamtheit (nur) dieser Merkmale bildet den Schutzgegenstand. Dabei gilt die Regel: Je mehr Merkmale den Gegenstand bilden, desto weniger weit ist im Allgemeinen der erreichte Schutzumfang (wobei dafür allerdings noch weitere Aspekte maßgeblich sein können). Aus diesem Grund ist es längst nicht immer vorteilhaft, ein zu schützendes Erzeugnis in sechs Ansichten aus allen Richtungen abzubilden (wie es indes vielfach zu beobachten ist), denn der Schutzumfang kann so durch Merkmale eingeschränkt werden, auf die es dem Anmelder bei der Schutzerlangung eigentlich gar nicht ankommt.

Unsere Leistungen bei der Vornahme Ihrer Designanmeldung:

  1. Beratung bei der schutzoptimierenden Wiedergabe des zu schützenden Designs.
  2. Fertigung der Abbildungen, die der Anmeldung zugrunde gelegt werden (soweit erforderlich).
  3. Durchführung der Designanmeldung bei der jeweiligen Behörde.

Natürlich kann eine solch umfassende Beratung nicht automatisiert mit Hilfe von Web-Formularen erfolgen. Stattdessen ist eine Einzelprüfung durch unsere Anwälte erforderlich. Der nachfolgende Fragenkatalog dient zur Feststellung des relevanten Sachverhalts.

Basics zum Designrecht haben wir in Form von FAQs erläutert, um Ihnen einen ersten Überblick über die Möglichkeiten des Designschutzes zu geben.

Wichtige Grundlagen zum Designrecht und Designschutz werden auf der Seite Basics zum IP-Recht / Designrecht-Designschutz erläutert.

Ausführliche Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Designrecht und Designschutz erhalten Sie auf der Seite Tätigkeitsfelder / Designrecht-Designschutz.